Falls Streit mit Verbrauchern entsteht

08.03.2017

 

Mit dem 01.04.2016 ist das sogenannte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Damit wird eine EU–Vorgabe umgesetzt (Richtlinie 2013/11/EU). Seit dem 01.02.2017 gelten neue Informationspflichten. Ziel dieser Neuerungen ist die Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung und die Verbesserung der Kommunikation zwischen Verbrauchern und Unternehmern.

 

Gilt dieses Gesetz für jeden Unternehmer?

Nein. Sofern nicht schon eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist das Gesetz nur auf die Unternehmen anwendbar, die sich zur Streitbeilegung freiwillig verpflichtet haben, die über eine eigene Homepage verfügen bzw. zumindest Plattformen, wie eBay oder Amazon zum Anbieten und Verkauf ihrer Produkte nutzen und all diejenigen Unternehmen, die über Allgemeine Geschäftsbedingungen verfügen.

Zur Klarstellung: Keine Pflichten treffen alle diejenigen Unternehmen, die keine Webseite und keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Ferner sind auch diejenigen ausgenommen, bei denen zum Stichtag 31.12.2016 nicht mehr als zehn Personen beschäftigt waren (§ 36 Abs. 3 VSBG).

 

Doch was bedeutet dieses Gesetz konkret für den Unternehmer?

Das betroffene Unternehmen muss sich entscheiden, ob es an dem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen will oder nicht. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht.

Wer teilnehmen will, kann den Umfang auch beschränken, so z. B. auf bestimmte Bereiche wie z. B. Gewährleistung oder Zahlung aus Verträgen. Auch der Anwendungsbereich kann an Streitwerte gekoppelt werden, d.h. mit Begrenzung nach unten und oben. Nicht möglich ist es jedoch Streitigkeiten mit Arbeitnehmern mit einzubeziehen, da diese ausschließlich den Arbeitsgerichten zugewiesen sind.

Der Hinweis auf die Streitbeilegung hat leicht zugänglich, klar und verständlich zu erfolgen. Dieser muss entweder gut sichtbar in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einbezogen seien oder im Impressum der entsprechenden Homepage. Es gelten insoweit also dieselben Anforderungen, wie an die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung.

 

Wer führt die Schlichtung durch?

Der Antrag kann nur durch den Verbraucher erfolgen, sofern der zuvor mit dem Unternehmen schon in Kontakt getreten ist.

Aktuell zuständig ist für den Bereich Sanitär, Heizung, Klima die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, Telefon: 07851/7957940; Fax: 07851/7957941; Mail: Mail@verbraucher-schlichter.de; Webseite: www.Verbraucher-schlichter.de.

 

Welche Folgen hat eine Schlichtung?

Auch wenn ein Ergebnis erzielt wird, ist dieses nicht bindend, es sei denn, die Parteien haben sich zu einer wechselseitigen Bindung ausdrücklich verpflichtet. Darüber hinaus bleibt es beiden Seiten unabhängig davon immer unbenommen, anschließend noch ein ordentliches Gericht anzurufen.

Mit dem Antrag bei der Verbraucher-Schlichtungsstelle wird im Übrigen auch die Verjährung für die Dauer von sechs Monaten gehemmt.

 

Was kostet ein solches Schlichtungsverfahren?

Während dem Verbraucher keine Kosten entstehen, kommen auf den Unternehmer nur kleinere pauschale Beträge zu. Insoweit ist das Verfahren eher kostengünstig, da es nicht nur schriftlich abgewickelt wird, sondern in der Regel auch nicht länger als drei Monate dauern soll.

 

Und die Moral von der Geschicht`?

Wird die Informationspflichten ignoriert, kann zur Kasse gebeten werden. Denn hieraus ergeben sich Unterlassungsansprüche und auch die Verpflichtung die Kosten des Abmahnenden zu übernehmen.

Ob ansonsten eine Teilnahme sinnvoll ist oder nicht, muss im Einzelfall entschieden werden. Hier empfiehlt sich individuelle Beratung.

Insgesamt bietet das Streitbeilegungsverfahren dem Unternehmer aber sicherlich die Möglichkeit, neben juristischen Aspekten auch Umstände der Kundenbeziehung mit einzubeziehen und insoweit ein größeres Entscheidungsspektrum zu schaffen.

 RA Thomas Dahmen
info@dahmen-unger.de
Tel: 03621 40 44 00

 

Über den Autor:

Rechtsanwalt Thomas Dahmen, gebürtiger Kölner, betreibt die Medienkanzlei Dahmen & Unger in Gotha sowie eine Zweigstelle im Kompetenzzentrum des Thüringer Hotel– und Gaststättenverbandes in Erfurt. Rechtsanwalt Dahmen ist spezialisiert und berät in allen Fragen rund um das Urheber– und Medienrecht. Er ist darüber hinaus Vorsitzender des Programmbeirates eines privaten Radiosenders in Thüringen sowie Autor verschiedener Fachbücher und Rechtsratgeber.