Geänderte Ausbildungsverordnung seit 01. August in Kraft
19.07.2016
Die Ausbildungsverordnung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik wurde im Rahmen eines sogenannten Neuordnungsverfahrens modernisiert und überarbeitet. Am 2. Mai 2016 ist sie im Bundesgesetzblatt erschienen. Die Ausbildungsverordnung ist seit 01. August 2016 in Kraft.
Die Ausbildungsverordnung wurde in vielen Details redaktionell und inhaltlich überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen können sind im folgenden Video dargestellt.
- Die "Handlungsfelder" wurden umbenannt in "Einsatzgebiete". Diese begriffliche Modifizierung soll den Praxisbezug dieser betrieblichen Ausbildung verdeutlichen.
- Die allgemeinen Begriffe wie "Wassertechnik", "Wärmetechnik" und "Lufttechnik" wur den durch die branchenkennzeichnenden Begriffe "Sanitärtechnik", "Heizungstechnik" und "Lüftungs- bzw. Klimatechnik" ersetzt.
- Neue Berufsbildpositionen wie „Hygienemaßnahmen durchführen“ und „Gebäudemanagementsysteme“ sind jetzt eindeutig Teil der Ausbildung.
- Damit wird die neugeordnete Ausbildung den veränderten Anforderungen an die Fachkraft im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk gerecht.
- Die bedeutendste Neuerung ist die Einführung der gestreckten Gesellenprüfung.
- Neu ist, dass die Gesellenprüfung in zwei Teile zerfällt. Der Teil 1 der Gesellenprüfung tritt an die Stelle der Zwischenprüfung und findet vor dem Ende des zweiten Lehrjahres statt.
- Teil 2 der Gesellenprüfung tritt an die Stelle der bisherigen Gesellenprüfung und findet am Ende der Ausbildung statt.
- Die Gesellenprüfung besteht neben den zwei Teilen auch aus fünf unterschiedlichen Prüfungsbereichen.
- Die praxisorientierten Prüfungen sind in Teil 1, dem Prüfungsbereich Versorgungstechnik und in Teil 2 dem Prüfungsbereich Kundenauftrag zugeordnet. Die Prüfungsinstrumente sind Arbeitsaufgabe und situatives Fachgespräch.
- Die Prüfungen der Berufsschule sind inTeil 2, die drei Prüfungsbereiche Arbeitsplanung, Systemanalyse und Instandhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
- Für alle Betriebe, die ausbilden, ist es ganz besonders wichtig zu wissen, dass die vorher „bewertungsneutrale“ Zwischenprüfung entfällt und an ihre Stelle der Teil 1, mit 30 % Anteil zum Gesamtergebnis, tritt.
- Die jungen Auszubildenden müssen also bereits vor Ende des zweiten Lehrjahres gut vorbereitet in diesen Teil der Prüfung gehen.
- Der Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ und die Prüfungsbereiche der Berufsschule fließen jeweils beide mit 35 % in die Gesamtbewertung der Gesellenprüfung ein.
- Die Anforderungen zum Bestehen der Gesellenprüfung sehen jetzt eine Sperrfachregelung für den praxisorientierten Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ vor.
- Ebenfalls neu ist, dass nach Abzug der Option zur mündlichen Ergänzung mindesten ein Prüfungsbereich der Berufsschule mit ausreichend bewertet worden sein muss.
Weitere Details
1. Gestreckte Gesellenprüfung
Die gestreckte Gesellenprüfung soll die Motivation der Auszubildenden von Beginn an aufrechterhalten. Durch die gestreckte Gesellenprüfung müssen die Auszubildenden von Anfang an einen hohen Grad ihrer Leistungsbereitschaft abrufen. Bereits im Jahr 2002 wurden Verordnungen versuchshalber auf Basis gestreckter Gesellenprüfungen neugeordnet. Seit 2007 ist die gestreckte Prüfung der Standardfall in Neuordnungsverfahren. Die Ausbi ldungsordnung für den Anlagenmechaniker SHK wird damit modernisiert, die Prüfung inhaltlich und methodisch aufgewertet.
Die Gesellenprüfung wird künftig aus zwei Prüfungsteilen bestehen: Gesellenprüfung Teil 1 und Gesellenprüfung Teil 2. Die Gesellenprüfung Teil 1 besteht aus dem Prüfungsbereich Versorgungstechnik und tritt an die Stelle der bisherigen Zwischenprüfung. Der zeitliche Rahmen von Teil 1 beträgt insgesamt 7 Stunden; die Prüfungsinstrumente sind Arbeitsaufgabe und situatives Fachgespräch. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsinstrumente ist nicht mehr vorgegeben. Die Gesellenprüfung Teil 1 fließt zu 30 Prozent in die Gesamtnote der Gesellenprüfung ein. Es ist also wichtig, den ausbildenden Betrieben den hohen Einfluss des ersten Teils der Prüfung zu verdeutlichen. Insbesondere deshalb, weil er an die Stelle der „bewertungsneutralen“ Zwischenprüfung tritt.
Die Gesellenprüfung Teil 2 ersetzt die bisherige Gesellenprüfu ng und besteht aus vier Prüfungsbereichen. Ein Prüfungsbereich ist der Kundenauftrag. Der Kundenauftrag ist die praktische Prüfung. Diese fließt zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Gesellenprüfung ein. Die praktische Prüfung (der Kundenauftrag) dauert 15 Stunden; die Prüfungsinstrumente sind Arbeitsaufgabe und situatives Fachgespräch. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsinstrumente ist nicht mehr vorgegeben. Die drei weiteren Prüfungsbereiche von Teil 2 heißen Arbeitsplanung, Systemanalyse und Instandhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Das sind die theoretischen Prüfungsbereiche („Klausuren“ der Berufsschule), sie fließen mit 35 Prozent in das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung ein.
2. Sperrfachregelungen
Sehr innovativ sind die Sperrfachregelungen in den praktischen und in den theoretischen Prüfungsbereichen. Zum Bestehen der Gesellenprüfung muss der Prüfungsbereich "Kundenauftrag" mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sein. Ebenso muss mindestens eine der drei „Klausuren“ mit mindestens ausreichend bewertet worden sein. (Eine Klausur: nach Abzug der Option zur mündlichen Ergänzung, also im Regelfall sollen zwei Klausuren mit mindestens ausreichend bewertet worden sein). Andernfalls ist die Gesellenprüfung nicht bestanden. Die Gesellenprüfung bekommt durch die Notwendigkeit des Bestehens einer Berufsschulklausur einen neuen Aussagegehalt.
3. Inhaltliches
Redaktionell überarbeitet wurden zentrale Begriffe wie die sogenannten "Handlungsfelder". Die "Handlungsfelder" selbst werden jetzt als "Einsatzgebiete" bezeichnet. Damit wird die Praxisorientierung der Ausbildung stärker betont.
Weitere Änderungen: aus "Wassertechnik" wird "Sanitärtechnik", aus "Wärmetechnik" wird "Heizungstechnik", aus "Lufttechnik" wird "Lüftungs- und Klimatechnik". Das Einsatzgebiet " Erneuerbare Energien/Umwelttechnik" bleibt unverändert. Die neuen Terminologien sorgen für einen stärkeren Branchenbezug. Die Einsatzgebiete weisen durch ihre neue Begrifflichkeit ihren Gegenstand mit hoher Transparenz aus.
Die Berufsbildpositionen wurden modernisiert und an die Herausforderungen der Praxis angepasst. Es wurden viele Details im Ausbildungsrahmenplan verändert auf die wir hier nicht näher eingehen. Marktverändernde Phänomene, wie Digitalisierung, werden jetzt durch modifizierte Berufsbildpositionen bzw. Prüfungsinhalte stärker aufgegriffen. So gehören die Gebäudemanagementsysteme, bei denen Gewerkeübergreifende Schnittstellen zu erkennen sind, ab sofort mit zum Berufsbild. Die Auszubildenden sollen Kompetenzen hinsichtlich Regelungs- und Gebäudeleitsystemen sowie zu Systemen zum Datenaustausch und zur Fernüberwachung erlangen. Das Anwenden geräte- bzw. branchenspezifischer Software ist ein inhaltliches Kriterium des Prüfungsbereiches Kundenauftrag. Das Durchführen von Hygienemaßnahmen ist jetzt eine separat aufgeführte Berufsbildposition.
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