Endlich kein Risiko mehr für die Arbeitgeber
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
28.07.2014
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist seit 1994 durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für maximal sechs Wochen.
Zur Entlastung kleinerer Unternehmen wurde dann im Jahr 2006 das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geschaffen. Das AAG gilt für Unternehmen bis 30 Mitarbeiter und regelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgebern die Kosten für die Lohnfortzahlungen erstattet werden. Außerdem wird damit geregelt, wie die Erstattungen auf die Gesamtheit der Arbeitgeber finanziell verteilt werden. Für Betriebe mit mehr als 30 Mitarbeitern gibt es keine Regelung. Diese Tragen die Lohnkosten im Krankheitsfall komplett selbst.
Haben die teilnehmenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Lohnfortzahlung bei Krankheit zu leisten, erstatten ihnen die jeweiligen Krankenkassen auf Antrag aus der solidarisch organisierten Umlage zwischen 40 und 80 % der Lohnaufwendungen. Die Höhe des Erstattungssatzes richtet sich nach der vom Arbeitgeber gewählten Erstattungs-/Prämienstufe der jeweiligen Krankenkasse.
Die Lohnfortzahlungsversicherung (LFZV) hat den Zweck, das wirtschaftliche Risiko der Lohnfortzahlung für jeden Arbeitgeber weiter zu minimieren. Sie kann entweder als Ergänzung zur U1-Umlage gewählt werden oder aber für Betriebe mit mehr als 30 Mitarbeitern als Komplettabsicherung.
Erfahren Sie mehr in den angefügten Dokumenten.