Neue FU-Erklärung im BAFA-Marktanreizprogramm
25.08.2017
Die Bundesregierung fördert seit vielen Jahren die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte im Rahmen des Marktanreizprogramms (MAP). Um das Förderverfahren für Antragsteller noch klarer und transparenter zu machen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Antragsverfahren überarbeitet und für alle Förderbereiche vereinheitlicht. Die Novelle des MAP-Antragsverfahrens dient der Vorbereitung der Umsetzung der Förderstrategie für Energieeffizienz und erneuerbare Energien. Nach der Förderstrategie werden alle Förderangebote schrittweise bis zum Jahr 2020 reformiert und neu strukturiert.
Bislang existierten zwei verschiedene Förderverfahren, die sich insbesondere darin unterschieden, ob der Förderantrag vor oder nach Errichtung der zu fördernden Anlage gestellt werden musste. Ab dem 1. Januar 2018 muss der Antrag auf eine MAP-Förderung in allen Fällen einheitlich vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, für die man eine Förderung erhalten möchte.
Der Antragsteller muss seinen Antrag 2018 stets schon eingereicht haben, bevor er den Auftrag beispielsweise zur Errichtung einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe erteilt. Planungsleistungen dürfen allerdings bereits vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden.
Alle übrigen Anforderungen, die das MAP für die Förderfähigkeit von Erneuerbare-Wärme-Technologien aufstellt, bleiben unverändert. Die Änderung der MAP-Förderrichtlinien ist am 14. August 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden: „Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“.
Für Förderfälle bis zum Jahresende gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2018 und eine zusätzliche Fachunternehmer-Erklärung, die Sie bitte als Fachunternehmer ausfüllen und unterzeichnen, sofern die Inbetriebnahme der geförderten Heizungsanlage 2017 nicht eingehalten werden konnte. In der FU-Erklärung bestätigen Sie, dass die verzögerte Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2018 nicht durch den Antragsteller verursacht wurde. Sie werden aufgefordert, Gründe einzutragen, warum die zugesagte Inbetriebnahme der Anlage im Jahr 2017 nicht einhalten werden konnte.
Nach Rücksprache beim BAFA können damit bis zum 31.12.2017 Aufträge für nach dem Marktanreizprogramm förderfähige Heizungsanlagen ausgelöst werden. Es entsteht Ihnen als SHK-Innungsfachbetrieb kein Auftragsloch durch neue BAFA-Förderbedingungen.
Tipps zum Ausfüllen der BAFA-FU-Erklärung erhalten Sie von Ihrem SHK-Fachverband. Weitere Infos finden Sie unter www.bafa.de.