Praxisfolgen für Unternehmer

Neues Verpackungsgesetz

31.01.2019

In dem am 01.01.2019 in Kraft getretenen Verpackungsgesetz wurde eine neue Definition „Systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ eingeführt. Diese Verpackungen werden behandelt wie Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, sind also über ein Duales System zu entsorgen.

Unterschiede beachten

Die Unterscheidung, ob es sich um eine systembeteiligungspflichtige Verpackung oder eine Transportverpackung handelt, trifft die neu eingeführte Zentrale Stelle Verpackungsregister per behördlicher Entscheidung in einem umfassenden Katalog mit 36 Produktgruppenblättern für unterschiedliche Konstellationen Produkte, Packstoffe, die konkrete Ausprägung/Form des Packstoffes. Für die als systembeteiligungspflichtig eingestuften Verpackungen müssen sich die in Verkehr bringenden Unternehmen (Hersteller) bei der Zentralen Stelle registrieren sowie die gesamte Menge dieser Verpackungen bei einem Dualen System lizensieren lassen.

Einige der Verpackungen im Sanitärbereich, die bislang als Transportverpackungen behandelt wurden, sind nach der unter www.verpackungsregister.org zu findenden Liste zukünftig systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen.

Praxisfolgen

In der Praxis hat dies zur Folge, dass die Entsorgung dieser Produktverpackungen über die Dualen Systeme durch die lokalen Entsorger zu erfolgen hätte. Im Heizungsbereich sind derzeit hingegen keine Produkte bekannt, die einer Systembeteiligungspflicht unterliegen würden. Das Verpackungsregister unterscheidet sehr kleinteilig. So sind im Sanitärbereich (Armaturen und Siphons, Spülbecken, Waschbecken, Badewannen und Duschtassen, Duschabtrennungen, WC-Deckel) PPK und Kunststoff dann systembeteiligungspflichtig, wenn es sich um Schachteln, Zuschnitte, Kantenschutz, Banderolen, Polstermittel, Formteile oder Beutel handelt.

Entsorgungspflicht des Handels

Transportfolien und Transportkartonagen, aber auch Holzpaletten sind weiterhin als Transportverpackungen einzustufen. Der Großteil der betroffenen Hersteller hat nach unserer Kenntnis seine Transportverpackungen weiterhin im Rahmen der SHK-Branchenlösung lizensiert. Daraus ergibt sich aus unserer Sicht, dass für diese Verpackungen die Situation von vor dem Start der neuen Regelung (1.1.2019) weiter Bestand hat. Das bedeutet:

  1. Der Großhandel kann die Rücknahme von Verpackungsmaterial nur verweigern, wenn es sich um beim Verpackungsregister angemeldete Verkaufsverpackungen handelt. Im Übrigen ist er zur Rücknahme von Transportverpackungen – also solchen Verpackungen, die weiterhin als Transportverpackungen einzustufen sind - in dem Umfang verpflichtet, in dem er diese vertrieben hat.

  2. Gleiches gilt für Direktlieferanten. Auch diese sind, soweit eine Anmeldung bei der Zentralen Stelle und eine Beteiligung an einem Dualen System nicht nachgewiesen ist, weiter verpflichtet, die genutzten Transportverpackungen zurückzunehmen.

Das neue Verpackungsgesetz geht dabei sogar noch einen Schritt weiter, als die bisherigen Regelungen, indem es den Lieferanten verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Der Lieferant kann sich also auch nicht darauf beschränken, nur die konkreten von ihm gelieferten Verpackungen zurückzunehmen.

In vielen Fällen hat sich an der bisherigen Situation nichts verändert, insbesondere der gesamte Heizungssektor ist nicht betroffen. Aber auch im Sanitärbereich erwarten wir, dass die veröffentlichte Zuordnung noch einmal einer gründlichen Revision unterzogen wird, da sie aus Branchensicht auf offensichtlich falschen Annahmen beruht.

Als Praxishinweis gilt daher:

  1. Die von der SHK-Branche Anfang der 90er Jahre ins Leben gerufene SHK-Branchenlösung zur Rücknahme und Entsorgung von Transportverpackungen arbeitet nach unserer Erkenntnis unverändert weiter. Hier sind Entsorgungsdienstleister wie Interseroh oder Zentek aktiv und unterstützen die Betriebe im Auftrag der SHK-Hersteller. Kosten dürfen hier in der Regel allein für Behältermieten anfallen, nicht jedoch für Abholungen/Leerungen der Behälter. Einzelheiten dazu finden sich im Mitgliederbereich von www.zvshk.de unter dem Stichwort Abfallrecht.

  2. Lieferanten sollten weiterhin aufgefordert werden, Produktverpackungen zurückzunehmen. Soweit Sie sich weigern, müssen sie den Nachweis führen, dass die Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister bzw. einem Dualen System angemeldet sind. Sind Verpackungen trotz einer tatsächlich bestehenden Systembeteiligungspflicht nicht registriert, besteht für die betroffenen Produkte ein Verkaufsverbot.

Zu Ihrer Unterstützung finden Sie unter nachfolgend ein Musterschreiben, das gegenüber Lieferanten genutzt werden kann, die eine Rücknahme verweigern.

Weitere Informationen zum neuen Verpackungsgesetz finden Sie auch auf den Seiten des ZDH unter www.zdh.de/verpackungsgesetz

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