Pflichtinformation zur Beratungspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG

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20.12.2023

Zum 01. Januar 2024 tritt das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Dort ist im § 71 Absatz 11 eine Pflicht zur Beratung wie folgt vorgesehen:
„Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen."

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben nunmehr diese Pflichtinformation nach § 71 Absatz 11 GEG zur Verfügung gestellt, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden ist.

Der ZVSHK war intensiv in den Austausch mit den beiden Ministerien eingebunden und konnte die Fokussierung auf den gesetzlich geforderten Umfang, zahlreiche Vereinfachungen, Klarstellungen und wichtige Ergänzungen erreichen. Die 8seitige Pflichtinformation enthält ein ausfüllbares Formblatt zum Nachweis der Erfüllung Ihrer Informationspflicht.

Tipp:
Bitte geben Sie die Information an alle technisch verantwortlichen Mitarbeiter weiter. Wir empfehlen unbedingt auch nachträglich eine Beilage der Pflichtinformation bei allen Ihren Angeboten für Heizungsanlagen, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden, die ab 2024 realisiert werden. Es gilt eine mind. 6-jährige Aufbewahrungsfrist. Für Rückfragen stehen Ihnen die Berater Ihres SHK Fachverbandes gerne zur Verfügung.

Die "GEG_Pflichtinformation_2024" finden Sie hier.

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