Eignung von Produkten in der Trinkwasserinstallation
UBA Liste für Metalle ist verbindlich
31.03.2017
Ab 10.04.2017 sind die Vorgaben der Richtlinie auf der Grundlage der Trinkwasserverordnung § 17 einzuhalten.Dies gilt für Neuinstallationen und Instandsetzung. Trinkwasserinstallationen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgenommen sind, aber Produkte enthalten die diese Anforderungen nicht erfüllen, halten die gesetzlichen Vorgaben nicht ein. Die Verwendung von Produkten, die somit nicht den a.a.R.d.T. entsprechen, stellen üblicherweise einen haftungsbegründeten Mangel dar.
Mitgliedsbetriebe erhalten bei Ihrem Fachverband oder unter https://www.zvshk.de/herstellererklaerungen/ die notwendigen Informationen und Herstellererklärungen.