Novellierung des GEG
Umsetzungshilfen für das SHK-Handwerk
07.12.2023
Um das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 zu erreichen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffimporten zu reduzieren ist vorgesehen, dass ab Januar 2024 in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden dürfen, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren.
Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) wird somit der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie nach dem 30. Juni 2026 verbindlich, in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt das nach dem 30. Juni 2028. Neue Gas- oder Ölheizungen sind in verschiedenen Konstellationen weiterhin zulässig, zum Beispiel als Hybridlösungen in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage, beim Betrieb mit grünen Gasen oder übergangsweise im Rahmen der verschiedenen Übergangsfristen und Ausnahmen. Die neuen Regelungen im GEG sind technologieoffen ausgestaltet. Wer auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, kann auf verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen zurückgreifen:
- Anschluss an ein Fern- oder Gebäudewärmenetz
- Einbau einer elektrischen Wärmepumpe
- Stromdirektheizung (in sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf)
- Einbau einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung
- Heizung auf der Basis von Solarthermie
- Einbau einer Biomasseheizung (Holzheizung, Pelletheizung, etc.)
- Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt
Wichtig:
Es geht nur um den Einbau neuer Heizungen! Bestehende Heizungen können weiter betrieben und defekte Heizungen weiterhin repariert werden. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung getauscht werden muss, weil beispielsweise die Reparatur nicht möglich ist, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.
Gemeinsam mit der GEG-Novelle wurden zudem mit dem Entschließungsantrag auch Eckpunkte zur Förderung für den Heizungstausch beschlossen. Die beschlossenen Eckpunkte werden in der Förderrichtlinie "Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude (BEG)-Einzelmaßnahmen" umgesetzt, deren Anpassung aktuell noch innerhalb der Bundesregierung abgestimmt wird und die dann zeitnah in die Ressortabstimmung gegeben werden soll. Dieses Förderkonzept soll dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Zustimmung vorgelegt werden.
Für SHK Betriebe wurden durch den ZVSHK umfassende und praxinahe Umsetzungshilfen erstellt:
- FAQ zum kompletten GEG
https://www.zvshk.de/geg
- Reduzierte FAQ ausschließlich mit den Neuerungen (Austausch des Wärmeerzeugers!)
https://www.zvshk.de/geg-neu/
- Erläuterungsvideos speziell zum Austausch des Wärmeerzeugers und zu den Anforderungen an Gasetagenheizungen im Rahmen der o.g. FAQ
- Praxisvideo GEG 2024 - was ist neu?: https://youtu.be/DsfCsUzzIaA'
- Verfahrensweise bei Gasetagenheizungen gemäß GEG ab 01.01.2024: https://youtu.be/vnSkTMfCbio
Sobald die Situation im Bereich Förderung geklärt ist, werden die Unterlagen entsprechend angepasst und ergänzt. Bei Rückfragen wenden sich bitte an Ihren SHK-Fachverband.
Im Nachgang zum Bundestagsbeschluss hat das BMWK eine Informationsseite zur GEG-Novelle freigeschaltet, die eingebettet ist in die Website des BMWK zur „Energiewechsel-Kampagne“:
https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/geg-gesetz-fuer-erneuerbares-heizen